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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 147a SGB VII, Dienstbezüge der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

§ 147a eingefügt durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836).

(1) Die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhältnis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der gewerblichen Berufsgenossenschaften dürfen die Dienstbezüge der folgenden Besoldungsgruppen nicht übersteigen:

Gewerbliche BerufsgenossenschaftHöchstgrenze
1.Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik TelekommunikationBesoldungsgruppe B 6
2.Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro MedienerzeugnisseBesoldungsgruppe B 7
3.Berufsgenossenschaft Handel und WarendistributionBesoldungsgruppe B 7
4.Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und GastgewerbeBesoldungsgruppe B 7
5.Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische IndustrieBesoldungsgruppe B 7
6.Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und WohlfahrtspflegeBesoldungsgruppe B 8
7.Berufsgenossenschaft der BauwirtschaftBesoldungsgruppe B 8
8.Berufsgenossenschaft Holz und MetallBesoldungsgruppe B 8
9.Verwaltungs-BerufsgenossenschaftBesoldungsgruppe B 8

Absatz 1 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836).

(2) Für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Besoldungsgruppe B 7 die Besoldungshöchstgrenze.

(3) Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer, die Mitglieder einer Geschäftsführung sowie die leitende technische Aufsichtsperson sind jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Geschäftsführung.

(4) Für vertraglich zu vereinbarende Vergütungen im Sinne des Absatzes 1 ist die Obergrenze das jeweilige Grundgehalt zzgl. des Familienzuschlags der Stufe 2.


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