§ 131 StGB, Gewaltdarstellung
(1) 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
- a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
- b) einer Person unter 18 Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
Nummer 1 geändert und Nummer 2 gestrichen durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
- 2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.
Satz 2 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Absatz 3 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).