1 Die Krankenkassen haben die Versicherten über Inhalt und Umfang des Leistungsanspruchs auf Schutzimpfungen nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zu informieren. 2 Gleiches gilt für die zur Schutzimpfung berechtigten Personen hinsichtlich der durch sie durchzuführenden Schutzimpfungen.
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