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Richtlinien

SI-RL – Schutzimpfungs-Richtlinie

Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL)
Sozialversicherungsrecht
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SI-RL – Schutzimpfungs-Richtlinie



§ 6 SI-RL, Pflichten zur Information

1 Die Krankenkassen haben die Versicherten über Inhalt und Umfang des Leistungsanspruchs auf Schutzimpfungen nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zu informieren. 2 Gleiches gilt für die zur Schutzimpfung berechtigten Personen hinsichtlich der durch sie durchzuführenden Schutzimpfungen.


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