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    BVerfG 29.08.2020 - 1 BvQ 93/20 - Erfolgloser Eilantrag in einer versammlungsrechtlichen Sache - unzureichende Antragsbegründung

    Normen

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG

    Tenor

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

    Gründe

    1

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

    2

    Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Daran fehlt es hier.

    3

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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