Category Image
Urteile

Urteile

Sonstige
Navigation
Navigation



    BVerfG 27.11.2017 - 1 BvR 2385/17 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Ablehnung der Zulassung eines Beistandes (§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG) mangels Darlegung der objektiven Sachdienlichkeit und subjektiven Notwendigkeit

    Normen

    § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

    Vorinstanz

    vorgehend AG Kenzingen, 26. Juli 2017, Az: 1 C 190/16, Beschluss
    vorgehend AG Kenzingen, 4. Juli 2017, Az: 1 C 190/16, Beschluss

    Tenor

    Der Antrag auf Zulassung von Herrn G… als Beistand wird abgelehnt.

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Gründe

    1

    Der dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmende Antrag auf Zulassung des Herrn G… als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 361>; BVerfGK 13, 171 180 f.>). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, warum es ihr unzumutbar sein sollte, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.

    2

    Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    3

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


    Vorherige Seite

    Nächste Seite
    Kontakt zur AOK
    Grafik Ansprechpartner

    Persönlicher Ansprechpartner

    Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
    Grafik e-mail

    E-Mail-Service

    Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.