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    BVerfG 30.08.2017 - 1 BvR 486/17 - Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - offensichtliche Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrags, der die abgelehnte Gerichtsperson weder namentlich bezeichnet noch anderweitig erkennen lässt

    Normen

    § 19 Abs 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

    Vorinstanz

    vorgehend BSG, 29. Dezember 2016, Az: B 11 AL 87/16 B, Beschluss
    vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 11. Oktober 2016, Az: L 2 AL 16/12, Urteil

    Tenor

    Der Ablehnungsantrag gegen die nicht namentlich genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Gründe

    1

    1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

    2

    Die erkennenden Mitglieder der zuständigen Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts sind weder von Gesetzes wegen noch auf Grund des vom Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung an der Entscheidung der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen. Sie konnten an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken (vgl. BVerfGE 131, 239 252 f.>; BVerfGK 8, 59 60>).

    3

    Die offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs ergibt sich bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (BVerfGE 46, 200 200>) und die Begründung auch ansonsten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, gegen welche individuellen Gerichtspersonen sich der Ablehnungsantrag richten soll (vgl. BVerfGE 2, 295 297>). Durch seine Auslegung lässt sich nicht ermitteln, welche Richter des Bundesverfassungsgerichts konkret gemeint sind.

    4

    2. In der Sache wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.

    5

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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