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    BVerfG 21.07.2016 - 1 BvR 1332/16 - Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

    Normen

    § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

    Vorinstanz

    vorgehend OVG Lüneburg, 26. Mai 2016, Az: 4 ME 142/16, Beschluss
    nachgehend BVerfG, 21. Juni 2017, Az: 2 BvR 1349/16 - Vz 12/17, Beschwerdekammerbeschluss

    Tenor

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

    Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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