Category Image
Urteile

Urteile

Sonstige
Navigation
Navigation



    BVerfG 19.07.2016 - 2 BvR 1958/13 - Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Normen

    Artikel 33, Artikel 33, § 37 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 18 S 2 BBesG vom 11.07.2013, § 14 Abs 1 RVG

    Vorinstanz

    vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 29. Juli 2013, Az: 1 Bs 145/13, Beschluss
    vorgehend BVerfG, 16. Dezember 2013, Az: 2 BvR 1958/13, Einstweilige Anordnung
    vorgehend BVerfG, 16. Dezember 2015, Az: 2 BvR 1958/13, Beschluss

    Tenor

    Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 16.000 € (in Worten: sechzehntausend Euro) festgesetzt.

    Gründe

    1

    Die Festsetzung der Gegenstandswerte beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

    2

    Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung orientiert sich der Gegenstandswert an dem Streitwert in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren führt die objektive Bedeutung der Sache zu einer Werterhöhung.


    Vorherige Seite

    Nächste Seite
    Kontakt zur AOK
    Grafik Ansprechpartner

    Persönlicher Ansprechpartner

    Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
    Grafik e-mail

    E-Mail-Service

    Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.