9. Mit einem Gutachten vom 26. Mai 2010 nahm der Sachverständige Professor Dr. K. Stellung zur Frage der Eignung des Beschwerdeführers für die Gewährung von Vollzugslockerungen sowie zur Kriminalprognose und Entlassungsfähigkeit, gegebenenfalls ohne vorherige Vollzugslockerungen. Darin führte er aus, der Beschwerdeführer wirke ungeachtet seines Alters ausgesprochen lebhaft, aktiv und antriebsstark. Er sei daran interessiert, seine eigene Position zu verdeutlichen und seine - wenn auch negative - Berühmtheit vor dem Vergessen zu bewahren. Unverkennbar sei die wirklich eindrucksvolle emotionale Unansprechbarkeit des Beschwerdeführers für die menschliche, emotionale Dimension seiner Verbrechen. Man habe den Eindruck, dass diese Taten psychisch keineswegs 45 Jahre zurücklägen, sondern in der Erinnerung des Beschwerdeführers noch sehr präsent seien, und dass sie intensiv abgeschirmt würden als grandiose Allmachterlebnisse und als Inszenierungen der eigenen Stärke und Unbezwingbarkeit. Emotional beständen enorme Defizite im Hinblick auf Mitgefühl, Fürsorglichkeit, aber auch im Hinblick auf das Wahrnehmen und Verstehen der Wünsche und Gefühle anderer. Der Beschwerdeführer sei immer noch in einem erstaunlichen, untaktischen Maß bereit, die Schuld auf andere abzuschieben und dabei eigene Formen des Versagens zu bagatellisieren und als Missgeschick darzustellen. Es bestehe die Symptomatik einer sehr ausgeprägten schizoiden Persönlichkeitsstörung, verbunden mit ausgeprägten psychopathologischen Merkmalen und dissozialen Anteilen. Trotz guter Intelligenz und völlig ungestörten kognitiven Funktionen sei die Fähigkeit des Beschwerdeführers, Emotionen nachzuvollziehen, nach wie vor nur minimal entwickelt. Bei der Schilderung eines der Sparkassenüberfälle sei der Beschwerdeführer in ein kräftiges, anhaltendes Lachen geraten. Bereits dieses Lachen mache alle Illusionen darüber, dass es ihm zwischenzeitlich gelungen wäre, Opferempathie zu entwickeln, weitgehend zunichte. Auch bei den Schilderungen der anderen Taten imponierten die Opfer allein als Hindernisse, die es auszuräumen galt, während es nicht die mindesten Hinweise darauf gebe, dass der Beschwerdeführer inzwischen über deren Leben und vorzeitiges Sterben nachgedacht habe. Im Verlauf der Gespräche habe der Beschwerdeführer eine gewisse Emotion, nämlich eine heftige und gereizte Reaktion, insbesondere da gezeigt, wo er sich kritisiert fühlte oder wo er das Gefühl gehabt habe, dass man in seinen privaten Bereich, in den "Geheimbereich seiner grandiosen Erinnerungen" einzudringen versuche. So etwas wie ein vorsichtiges Vertrauen sei ausschließlich gegenüber seinem Therapeuten Professor Dr. O. sichtbar geworden, von dem der Beschwerdeführer das Gefühl habe, dass dieser ihn vorbehaltlos akzeptiere und moralisch nicht kritisiere. Man habe allerdings den Eindruck, dass dafür eine essenzielle Bedingung gewesen sei, dass Professor Dr. O. die Tatversionen des Beschwerdeführers nicht infrage gestellt und insbesondere nicht den Punkt berührt habe, wie weit damals ein intensiver Wunsch vorgelegen habe, andere Menschen zu töten, um sich auf diese Weise als Übermensch, stark und unverletzlich über den Regeln stehend, zu erleben. Der Beschwerdeführer verfüge offenbar über gewisse manipulative Fähigkeiten, da es ihm gelungen sei, die Sachverständigen immer wieder von dem Thema der Motivation für Serienmord wegzuführen, wenn sie daran rührten. Auch bei der jetzigen Begutachtung habe sich der Beschwerdeführer gegen entsprechende Nachfragen des Sachverständigen verwahrt und ihm schließlich direkt das Recht abgesprochen, solche Fragen zu stellen. Insgesamt imponiere der Beschwerdeführer als ein Mann mit einem emotionalen Defekt und einem in den Taten zu Tage getretenen hohen destruktiven Potenzial, bei dem anzunehmen sei, dass die Tötungsdelikte zu einem erheblichen Teil Selbstzweck gewesen seien und den psychischen, destruktiven Bedürfnissen des Beschwerdeführers gedient hätten. Diese Taten seien jeweils mit Schusswaffen begangen worden, mit denen sich der Beschwerdeführer reichlich versehen habe. Solche Waffen seien von dem Beschwerdeführer auch in seinem jetzigen Alter und künftighin problemlos einsetzbar. Bei den Begutachtungen habe sich der Eindruck ergeben, dass die zahlreichen Haftjahre nahezu spurlos am Beschwerdeführer vorbeigegangen seien, während die Taten noch ganz frisch und markant das eigene, gelebte Leben repräsentierten. Wie bedeutsam die in diesen Vorerfahrungen zu Tage getretenen destruktiven Bedürfnisse im Entlassungsfall sein würden, sei schwer zu beurteilen. Die Positionen des Vorgutachters Professor Dr. P. und des behandelnden Therapeuten Professor Dr. O. gründeten sich auf die einem gewissen Wunschdenken folgende Hoffnung, die persönliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Professor Dr. O. reiche aus, um Gefühle der sozialen Eingebundenheit in einem Umfang herzustellen, dass der Beschwerdeführer auch in seinen sonstigen sozialen Kontakten bereit sein werde, auf gefährliche Fantasien und destruktives Agieren zu verzichten. Nach den vom Beschwerdeführer geäußerten Wünschen, mit hoher Geschwindigkeit Motorrad oder Auto zu fahren und sich im Gleitschirmfliegen zu versuchen, sei dessen Risikobereitschaft ungebrochen. Wie sich für den Beschwerdeführer in Freiheit möglicherweise auftretende Frustrationen, Kränkungen, Angriffe, aber auch finanzielle Nöte darstellen würden, sei nicht kalkulierbar. Auch wenn der Beschwerdeführer den Wunsch nach Waffenbesitz in der Begutachtung immer wieder heruntergespielt habe, sei im Gespräch der Fortbestand seiner Waffenleidenschaft gut zu spüren gewesen. Aus diesen Gründen erscheine es sehr gewagt, den Beschwerdeführer ohne zwischenzeitliche Lockerungsphase schlagartig in Freiheit zu entlassen. Zur Erprobung der Vorsätze des Beschwerdeführers sollte eine ausreichend lange Lockerungsphase eingeschaltet werden, in der zu beobachten sei, wie er mit entsprechenden sozialen Situationen zurechtkomme. Als Beispiel hierfür könne die Ausführung des Beschwerdeführers am 4. Mai 2010 gelten, die sehr gut illustriere, worin die schizoide Persönlichkeitsstruktur zum Ausdruck komme: in der völligen Unfähigkeit des Beschwerdeführers, die emotionale Wirkung eigenen Redens über seine Tötungsdelikte und die Opfer auf die Zuhörer zu antizipieren und sich darauf einzustellen. Dass der Beschwerdeführer bei einer forcierten Entlassung ohne Lockerungsphase keine erheblichen Straftaten begehen werde, sei zwar nicht völlig ausgeschlossen, durch nachweisbare Veränderungen an den Risikofaktoren jedoch nicht belegt, und insofern sei die Entlassung ein mit erheblichen Risiken belastetes Vorgehen.