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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 4.1.2.1.2.1.2.2. RS 2022/06, Schätzung des Arbeitsentgelts

(1) Sofern bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens 4-wöchiger Dauer noch nicht vorliegt, weil das Arbeitsverhältnis erst während eines laufenden Entgeltabrechnungszeitraums aufgenommen wurde, ist das Arbeitsentgelt zu schätzen (BSG, Urteil vom 30. 5. 2006 — B 1 KR 19/05 R —). Ausgangspunkt für die Schätzung sind dabei in erster Linie die von den Arbeitsvertragsparteien getroffenen und praktizierten Vereinbarungen über die Höhe des Arbeitsentgelts.

(2) Liegt ein vereinbartes Monatsgehalt vor, ist dieses der Berechnung des Regelentgelts zugrunde zu legen (siehe Ziff. 4.1.2.1.2.1.1.), da grundsätzlich von einer hinreichenden Aussagekraft auszugehen ist.

(3) Liegen auch variable Lohnbestandteile vor, welche aufgrund von individuellen Vereinbarungen voraussichtlich regelmäßig geleistet werden, sind diese bei der Schätzung entsprechend zu berücksichtigen. Das danach individuell geschätzte Arbeitsentgelt ist durch 30 zu teilen.

Beispiel 75: Schätzung der variablen Entgeltbestandteile

Aufnahme der Beschäftigung16. 1.
Beginn der Arbeitsunfähigkeit4. 2.
monatliche Entgeltabrechnung am 15. des Folgemonats
vereinbartes Monatsgehalt als Fixum2 000 EUR
zuzüglich Provision (vergleichbarer Mitarbeiter)400 EUR
Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat

Ergebnis:

Für die Berechnung des Regelentgelts ist das vereinbarte Monatsgehalt zuzüglich der individuell geschätzten variablen Vergütung (hier: Provision) zugrunde zu legen.

Das Regelentgelt beträgt 80 EUR (2 400 EUR : 30 Tage).

(4) Bei einem Wechsel von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis ist von einem neuen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Hinsichtlich der Berechnung des Regelentgelts gelten die vorgenannten Ausführungen.


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