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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 7.2.2.1. RS 2022/06, Allgemeines

Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Der Begriff "hinzugetretene Krankheit" wurde bereits in Ziff. 7.1.3.1. erläutert. Tritt eine neue Arbeitsunfähigkeit am Tage nach Beendigung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit ein, so liegt keine hinzugetretene Krankheit in diesem Sinne vor (vgl. BSG, Urteile vom 8. 11. 2005 — B 1 KR 27/04 R — und vom 21. 6. 2011 — B 1 KR 15/10 R —, Rdnr. 19); dies gilt selbst dann, wenn zwischenzeitlich die Arbeit nicht wieder aufgenommen wurde (vgl. auch BAG, Urteil vom 11. 10. 1966 — 2 AZR 464/65 —).

Beispiel 147: Anrechnung von Zeiten wegen derselben Krankheit

Ergebnis:

Bei Krankheit B handelt es sich um eine hinzugetretene Krankheit, da die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit B beendet war. Für die Ermittlung der Leistungsdauer für Krankheit A können nur die Arbeitsunfähigkeitszeiten A1 und A2 herangezogen werden, da es sich bei der Arbeitsunfähigkeit B um eine andere Krankheit handelt.


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