aa) "Berechtigtes Interesse" i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteil vom 27. Mai 1975 VII R 80/74, BFHE 116, 315, BStBl II 1975, 860; Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 100 Rz 89). Dieses kann sich u.a. daraus ergeben, dass ein konkreter Anlass für die Annahme besteht, die Finanzbehörde werde die vom Kläger für rechtswidrig erachtete Maßnahme in absehbarer Zukunft wiederholen (Wiederholungsgefahr; vgl. etwa BFH-Urteil vom 12. Juni 1996 II R 71/94, BFH/NV 1996, 873, unter II.1., m.w.N.; Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 100 Rz 89). Ersetzt jedoch ein Änderungsbescheid den ursprünglich angefochtenen Bescheid und wird damit nach § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens, besteht grundsätzlich kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Bescheids (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 1. Oktober 1992 V R 81/89, BFHE 169, 117, BStBl II 1993, 120, unter II.1.b, und vom 17. März 1994 V R 39/92, BFHE 174, 268, BStBl II 1994, 538, unter II.1.; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 100 Rz 93). Eine Wiederholungsgefahr ist in diesen Fällen selbst dann zu verneinen, wenn sich aus den Gründen des Änderungsbescheids nicht ergibt, dass die Finanzbehörde den ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 2012 I R 91/10, BFH/NV 2012, 2004, Rz 23, m.w.N.; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 100 Rz 89). Ein Feststellungsausspruch bezüglich erledigter Bescheide kommt nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, etwa wenn der erledigte Bescheid nach wie vor Grundlage einer noch bestehenden Pfändung ist oder etwa sich bei der Beurteilung eines Steuervorauszahlungsbescheids Rechtsfragen stellen, die im Rahmen der Entscheidung über den Jahressteuerbescheid nicht geklärt werden können und an deren Klärung der Kläger ein berechtigtes Interesse hat (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 2004, Rz 26).