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„§ 3 |
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Begriffsbestimmung zur Arbeitszeit |
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1. |
Regelmäßige Arbeitszeit |
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1.1 |
Die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit beträgt 37 Stunden in der Woche; sie wird auf die Tage Montag bis Freitag verteilt. |
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Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 7,4 Stunden. |
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… |
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2. |
Mehrarbeit |
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2.1 |
Mehrarbeit ist jede über die vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit gemäß § 3 Ziffer 1.1. |
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2.2 |
Mehrarbeit ist weitestgehend zu vermeiden. Sie soll nur vorübergehend in Fällen dringender Notwendigkeit unter Mitbestimmung des Betriebsrates festgelegt werden. In Notfällen ist der Betriebsrat nachträglich zu verständigen, wenn keine vorherige Verständigung zeitlich möglich war. Ist unter Mitbestimmung des Betriebsrates festgestellt worden, dass Mehrarbeit erforderlich ist, so ist sie im Benehmen der gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. Bei der Festsetzung von Mehrarbeit ist auf die privaten und kulturellen Bedürfnisse der betroffenen Arbeitnehmer weitgehend Rücksicht zu nehmen. |
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… |
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3. |
Schichtarbeit |
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3.1 |
Schichtarbeit liegt vor, wenn im Wechsel in Zwei- oder Drei-Schichtsystemen gearbeitet wird. |
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… |
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3.3 |
Für unvorhergesehene in die dritte Schicht fallende Schichtvertretung wird für die laufende Schichtwoche ein Zuschlag nach § 7 Ziffer 5.3 zweiter Spiegelstrich gezahlt. |
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3.4 |
Unter Mitbestimmung des Betriebsrates ist ein Schichtenplan zu vereinbaren. Ist die Umsetzung eines Arbeitnehmers notwendig, so soll er rechtzeitig, möglichst 3 Tage vorher, davon verständigt werden. |
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3.5 |
Im Zwei-Schichtsystem wird eine bezahlte Pause von 20 Minuten gewährt, wenn der Arbeitsplatz nicht verlassen werden kann. Im Drei-Schichtsystem liegt hierin eine bezahlte Pause von 30 Minuten. Am Arbeitsplatz sind ausreichende Möglichkeiten zur Einhaltung der Pause zu schaffen. |
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4. |
Nachtarbeit |
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4.1 |
Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. |
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4.2 |
Unvorhergesehene Nachtarbeit liegt vor, wenn diese nicht mindestens 2 Arbeitstage vor ihrem Beginn angeordnet wird. Die Schichtvertretung in einer laufenden Schichtperiode während der Nachtarbeitszeit gilt als unvorhergesehene Nachtarbeit. |
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§ 7 |
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Zuschläge |
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... |
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2. |
Die Zuschläge werden von dem Stundenverdienst (Divisor 1/160,33) des tatsächlich gezahlten Monatsentgelts berechnet. |
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3. |
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der höchste, bei gleicher Höhe ein Zuschlag zu zahlen. |
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Schichtzuschläge sind daneben gesondert zu zahlen. |
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5. |
Es gelten folgende Zuschläge: |
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5.1 |
Mehrarbeit an Wochentagen |
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die ersten beiden Stunden täglich |
25 % |
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jede weitere Stunde täglich |
50 % |
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Fuhrpark ab der 41. Stunde wöchentlich |
25 % |
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ab der 47. Stunde wöchentlich |
50 % |
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an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen |
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Sonntage |
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80 % |
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Oster- und Pfingstsonntage |
200 % |
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gesetzliche Feiertage, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen |
200 % |
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5.3 |
Nachtarbeit und Schichtarbeit |
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Nachtarbeit, jedoch nicht Schichtarbeit |
50 % |
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unvorhergesehene Nachtarbeit |
60 % |
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(Als Nachtarbeit in diesem Sinne gelten in Notfällen auch die Zeiten für die An- und Abfahrt zur bzw. von der Arbeitsstätte. Für diese Zeit ist der Zuschlag ebenfalls zu zahlen.) |
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2. Schicht in Wechselschicht |
10 % |
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3. Schicht in Wechselschicht |
25 % |
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§ 10 |
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Entgeltzahlung |
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1. |
Die Entgeltzahlung erfolgt bargeldlos monatlich. |
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2. |
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Entgelt am Ende des Abrechnungszeitraumes dem Konto des Arbeitnehmers gutgeschrieben ist. Fällt der Zahlungstag auf einen arbeitsfreien Tag, so muss das Entgelt bereits am vorhergehenden Tag auf dem Konto des Arbeitnehmers eingegangen sein. |
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3. |
Von Ziffer 1 und Ziffer 2 abweichende Regelungen sind durch Betriebsvereinbarungen zulässig. |
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4. |
Dem Arbeitnehmer ist eine Abrechnung auszuhändigen, aus der die Zusammensetzung des Entgelts ersichtlich ist. Er ist zur Nachprüfung der Abrechnung verpflichtet. |
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§ 15 |
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Schichtfreizeit |
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Zur Abgeltung der bei ständig in Nachtschicht oder im Drei-Schichtsystem auftretenden Erschwernisse und Belastungen wird ein Ausgleich durch bezahlte Freizeit gewährt. Arbeitnehmer, die im Drei-Schicht-System oder ausschließlich in Nachtschicht arbeiten, erhalten für je 60 Arbeitstage in diesem System 1 Tag Schichtfreizeit (Arbeitstag). |
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