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„Pensionsordnung der F Aktiengesellschaft Köln
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Ruhestand
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4. |
Normaler Ruhestand
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Ein Angestellter erreicht das normale Ruhestandsalter mit Vollendung des 65. Lebensjahres ... |
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5. |
Vorzeitiger Ruhestand
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Ein Angestellter, der sein 50. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 anrechenbare Dienstjahre bei der Firma zurückgelegt hat, kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf eigenen Wunsch in den vorzeitigen Ruhestand treten oder von der Firma in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden: |
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a) |
Im Falle des vorzeitigen Ruhestandes auf eigenes Verlangen erhält der Angestellte eine monatliche Pension von der Vollendung seines 60. Lebensjahres ab; ... |
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b) |
Wenn das Dienstverhältnis auf Veranlassung der Firma beendet wird, erhält der Angestellte eine monatliche Pension, die sofort mit seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand beginnt. ... |
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Pensionsleistungen
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7. |
Pension bei normalem Ruhestand
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Ein Angestellter hat Anspruch auf eine monatliche Pension im normalen Ruhestand nach den folgenden Bestimmungen: |
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a) |
Nach 10 anrechenbaren Dienstjahren besteht ein Versorgungsanspruch von 13,3% der anrechenbaren Bezüge. Dieser Anspruch steigert sich mit jedem weiteren Dienstjahr um 1,6% der anrechenbaren Bezüge. |
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b) |
Einschließlich einer etwaigen Rente aus der Sozialversicherung - abzüglich eines evtl. vorhandenen Rententeiles auf Grund freiwilliger Beiträge - dürfen die Pensionsleistungen in keinem Fall höher sein als 75% der anrechenbaren Bezüge oder 80% der am 1. Januar 1957 tatsächlich gezahlten Bezüge, soweit sie gemäß Ziff. 2 b) und c) anrechenbar sind. Der kleinere der beiden Beträge ist maßgebend. |
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c) |
Hat sich die Firma an der Beitragszahlung zu einem Vertrag mit einem privaten oder öffentlichen Lebensversicherungsunternehmen beteiligt (z. B. Befreiungsversicherung), so erhöht sich die anzurechnende Rente aus der Angestellten-Versicherung um den Betrag, der sich ergeben würde, wenn der doppelte Firmenanteil zur Lebensversicherung für die Angestellten-Versicherung verwendet worden wäre. |
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d) |
Die Grenze von 80% der am 1. Januar 1957 tatsächlich gezahlten Bezüge, soweit sie gem. Ziff. 2 b) und c) anrechenbar sind, wird vom Vorstand der Firma mit Wirkung für den 1. Januar jeden ungeraden Jahres überprüft, um festzustellen, ob sie im Hinblick auf eine etwa eingetretene Änderung der allgemeinen Wirtschaftslage noch angemessen ist. |
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8. |
Pension bei vorzeitigem Ruhestand
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Die Grundsätze für die Berechnung der monatlichen Pension der Angestellten im vorzeitigen Ruhestand sind dieselben wie beim normalen Ruhestand, jedoch mit folgenden Änderungen: |
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a) |
Der Berechnung werden die anrechenbaren Dienstjahre bis zum Tag des Eintritts in den vorzeitigen Ruhestand zugrunde gelegt. |
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c) |
Beim Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand auf eigenes Verlangen des Angestellten wird die unter Berücksichtigung der Bestimmungen unter a) und b) zu berechnende Pension wegen der Vorverlagerung des normalen Pensionsalters von 65 Jahren auf das Alter von 60 Jahren nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt. Die Pension wird von der Vollendung des 60. Lebensjahres ab gezahlt. ... |
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d) |
Beim Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand auf Veranlassung der Firma wird die Pension für den vorzeitigen Ruhestand nach der Anwartschaft berechnet, die bis dahin für den normalen Ruhestand unter Berücksichtigung der Bestimmungen unter a) und b) erreicht worden ist. Die Pension beginnt in diesem Falle mit dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand. |
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10. |
Witwenpension
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Beim Tode eines männlichen im Dienst befindlichen Angestellten erhält seine ihn überlebende Ehefrau (Witwe) eine Rente, die 55% der Monatsrente beträgt, die der Ehemann bezogen hätte, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes arbeitsunfähig geworden wäre. |
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Bei einem im vorzeitigen Ruhestand verstorbenen Angestellten - der noch keine Rente bezogen hat - beträgt die Witwenrente 55% von der gemäß Ziff. 8 a), b) und c) ermittelten Rente. |
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Bei einem Rentenempfänger errechnet sich der Prozentsatz von der tatsächlich bezogenen Rente. |
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Ist die Witwe über 15 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann, so vermindert sich die Pension für jedes Jahr, um welches der Altersunterschied 15 Jahre übersteigt, um 5% des an sich für sie vorgesehenen Betrages. |
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Die Witwe erhält keine Pension, |
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a) |
wenn die Ehe vor dem Tode des Verstorbenen gelöst wurde, oder |
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b) |
wenn die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen wurde und nicht wenigstens 5 Jahre bestanden hat, oder |
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c) |
wenn die Ehe von einem Angestellten erst nach seiner vorzeitigen Pensionierung gem. Ziff. 5 dieser Pensionsordnung geschlossen worden ist, oder |
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d) |
wenn die Witwe den Tod des verstorbenen rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt hat.“ |