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„… |
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2. |
Voraussetzungen
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2.1 |
persönliche
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… |
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2.1.2 |
Vorgezogene Altersrente (SGB VI)
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Der Mitarbeiter muss die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres (SGB VI) nach Arbeitslosigkeit oder aus anderen Gründen erfüllen. |
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… |
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3. |
Folgen
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Der Zeitraum ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ruhestand (Bezug von Sozialversicherungsrente) gliedert sich in 2 Phasen |
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a) |
Übergangsphase mit Arbeitslosengeld (Ziff. 3.1) |
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b) |
Übergangsphase ohne Arbeitslosengeld/Vor-Ruhestand (Ziff. 3.2) |
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3.1 |
Übergangsphase mit Arbeitslosengeld
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3.1.1 |
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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a) |
Art |
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Die betroffenen Mitarbeiter erhalten von der H AG das Angebot, das Arbeitsverhältnis vorzeitig durch Aufhebungsvertrag zu beenden, damit betriebsbedingte Kündigungen mit ihren sozialen Härten bei der H AG möglichst vermieden werden können. |
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Ein Anspruch der Mitarbeiter ist ausgeschlossen. |
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… |
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3.1.2 |
Arbeitslosigkeit
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Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die Mitarbeiter u. a. |
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● |
sich rechtzeitig arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen, |
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● |
der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, |
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… |
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● |
zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stellen, |
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… |
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3.2 |
Übergangsphase ohne Arbeitslosengeld/Vor-Ruhestand
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Der Vor-Ruhestand beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch des ehemaligen Mitarbeiters auf Arbeitslosengeld wegen Ablauf der Anspruchsdauer endet, spätestens mit Ablauf des Monats vor Vollendung des 58. Lebensjahres. Der Mitarbeiter bleibt jedoch unverändert - mit allen Konsequenzen - arbeitslos gemeldet und steht der Arbeitsvermittlung - soweit dies gesetzlich erforderlich ist - weiterhin zur Verfügung. |
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Der Vor-Ruhestand endet mit Vollendung des 60. Lebensjahres (frühestmöglicher Bezug von Sozialversicherungsrente). |
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… |
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4. |
Leistungen
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4.1 |
Abfindung
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Da das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Gründen vorzeitig beendet wird, erhält der Mitarbeiter als Ausgleich für die mit der Beendigung verbundenen Nachteile eine Abfindung, die im Rahmen von § 3 Nr. 9 EStG steuer- und abgabenfrei (§ 1 ArEV) gezahlt wird. |
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4.1.1 |
Übergangsphase mit Arbeitslosengeld
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Die Abfindung wird in monatlichen Teilbeträgen für jeden Monat, in dem der Mitarbeiter nach dieser Regelung Arbeitslosengeld bezieht, in Höhe von 31% des ruhegeldfähigen Gehaltes (letztes Monatsgehalt einschließlich Leistungszulage x 1,118 - Jahrgang 1947 und älter - bzw. letztes Monatsgehalt ohne Leistungszulage x 1,24 - Jahrgang 1948 und jünger -) gezahlt. |
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4.1.2 |
Übergangsphase ohne Arbeitslosengeld/Vor-Ruhestand
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Die Abfindung wird für Monate gezahlt, für die der Mitarbeiter aus gesetzlichen Gründen bzw. auf Basis dieser Regelung kein Arbeitslosengeld bezieht. Sie setzt sich zusammen aus |
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● |
einem Vor-Ruhestandsgeld, das der Höhe des nominellen Ruhegeldes entspricht, zzgl. |
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● |
einer Überbrückungszulage in Höhe der Differenz zwischen Vor-Ruhestandsgeld und Grenze der Gesamtversorgung (65% des ruhegeldfähigen Gehaltes). |
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Maßgeblich für die Berechnung des ruhegeldfähigen Gehaltes ist das zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Monatsgehalt gemäß den Sozialen Richtlinien/Ruhegeldordnung 1991. Eine Anpassung des ruhegeldfähigen Gehaltes erfolgt erstmals in dem Jahr, in dem der Mitarbeiter nicht mehr an den Tarif-/AT-Erhöhungen der Aktiven teilgenommen hat. Zeitpunkt und Umfang richten sich nach den Bestimmungen für Ruhegeldempfänger. |
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Maßgeblich für die Berechnung des nominellen Ruhegeldes sind die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleisteten Dienstjahre. |
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5. |
Ruhestand
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5.1 |
Beginn
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Mit Ablauf des Monats nach Vollendung des 60. Lebensjahres (frühestmöglichen Bezug der gesetzlichen Rente) bzw. mit Bezug einer Erwerbsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente tritt der Mitarbeiter in den Ruhestand. |
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5.2 |
Grenze der Gesamtversorgung für Mitarbeiter im Geltungsbereich der Sozialen Richtlinien
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Die Grenze der Gesamtversorgung beträgt 65% des ruhegeldfähigen Gehaltes. |
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… |
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6. |
Sonstiges
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6.1 |
Soziale Richtlinien/Ruhegeldordnung 1991
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Die SOZIALEN RICHTLINIEN (Abschnitte 2, 4, 5 Ziff. 2 und 3, Allgemeine Bestimmungen) sowie die Ruhegeldordnung 1991 finden in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung, sofern vorstehend keine abweichenden Festlegungen getroffen worden sind. |
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…“ |
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