|
„Präambel
|
|
Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber besteht Einvernehmen, dass die Einführung von Arbeitszeitkonten dem Unternehmen die Möglichkeit gibt, die Arbeitszeitgestaltung den betrieblichen Bedürfnissen anzupassen, die Arbeitszeiten am Bedarf der Kunden auszurichten, den Mitarbeitern mehr Freiheit in Arbeitszeitgestaltung zu geben und die Anzahl der Überstunden zu reduzieren. Im Rahmen der Sicherung der Ertragskraft der E ist die Einführung von Arbeitszeitkonten ein wesentliches Element zur Verbesserung der Ertragssituation. |
|
… |
|
§ 2 Sollarbeitszeit
|
|
(1) |
Die wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich auf die Tage Montag bis Freitag. Die tägliche Sollarbeitszeit ergibt sich bei Vollzeitbeschäftigten aus einem Fünftel der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. … |
|
… |
|
(3) |
Zeiten, zu denen die Beschäftigten wegen Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiungen oder Arbeitsunfähigkeit unter Fortzahlung der Bezüge ganztägig abwesend sind, werden mit der Sollarbeitszeit je Arbeitstag berücksichtigt. |
|
… |
|
§ 4 Rahmenarbeitszeit
|
|
(1) |
Es wird gemäß § 6 Abs. 7 TVöD eine tägliche Rahmenarbeitszeit von Montag bis Freitag von 6.30 Uhr bis 16.00 Uhr eingeführt. |
|
(2) |
… |
|
§ 5 Kernarbeitszeit und Servicezeit
|
|
(1) |
… |
|
(2) |
Die Kernarbeitszeit der Beschäftigten umfasst Montag bis Freitag die Zeit von 6.30 Uhr bis 14.00 Uhr. |
|
(3) |
Die Servicezeit ist die Zeit, die zur Erledigung der im jeweiligen Arbeitsbereich anfallenden Aufgaben erforderlich ist. |
|
(4) |
Die Servicezeit der Beschäftigten umfasst Montag bis Freitag die Zeit ab 6.30 Uhr und endet, wenn die vorgegebenen Tagesaufgaben (z.B. Touren) erledigt sind. Die Servicezeiten sind laufend zu überprüfen und dem Arbeitsanfall sowie der personellen Situation anzupassen. |
|
… |
|
§ 8 Überstunden
|
|
… |
|
(3) |
Für den Freizeitausgleich und die Bezahlung von Überstunden gelten die tariflichen Regelungen des TVöD. Überstunden sind vorrangig vor sonstigen Arbeitszeitguthaben und zeitnah durch Freizeitausgleich auszugleichen. … Der Ausgleich erfolgt in Abstimmung zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten. Hierbei sind die betrieblichen Belange zu berücksichtigen. |
|
§ 9 Zeiterfassung
|
|
Die Zeiterfassung erfolgt je nach Arbeitsbereich auf der Basis der Rapporte, Tachoscheiben bzw. Fahrerkarten oder, soweit vorhanden, der elektronischen Zeiterfassung. Bei der Erfassung der Zeiten über Tachoscheiben bzw. Fahrerkarten wird zum Arbeitsende eine weitere Arbeitszeit von 10 Minuten berücksichtigt. |
|
§ 10 Arbeitszeitkonto
|
|
(1) |
Für jeden Beschäftigten wird ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD geführt, in dem die persönlichen Anwesenheitszeiten erfasst werden. … |
|
(2) |
Auf das Arbeitszeitkonto können folgende Zeiten durch die Beschäftigten gebucht werden: |
|
|
- |
Zeiten, die nicht nach § 6 Abs. 2 TVöD eines Jahres ausgeglichen werden (Arbeitszeitguthaben oder Arbeitszeitschuld); |
|
|
- |
Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 TVöD (Überstunden ohne Zeitzuschlag) und § 8 Abs. 2 TVöD (nicht ausgeglichene Mehrarbeitsstunden); |
|
|
- |
in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 TVöD; |
|
|
- |
ggf. in Zeit umgewandeltes Entgelt für Rufbereitschaft, soweit nicht betriebliche Gründe entgegenstehen; |
|
(3) |
Die Entscheidung darüber, welche Zeiten auf dem Arbeitszeitkonto gebucht werden, ist von den Beschäftigten schriftlich ein Monat im Voraus jeweils für einen Zeitraum von einem Jahr zu treffen. |
|
(4) |
Die höchstmögliche Arbeitszeitschuld beträgt 40 Stunden, das höchstzulässige Arbeitszeitguthaben 100 Stunden. … Ein Arbeitszeitsaldo von mehr als 30 Minusstunden oder mehr als 80 Plusstunden darf nur vorübergehend nach vorheriger Vereinbarung mit dem Vorgesetzten erreicht werden. In diesen Fällen kann der Vorgesetzte Arbeitszeit oder Freizeit anordnen. Hierbei sind die Belange der Beschäftigten zu berücksichtigen. |
|
(5) |
Freizeitausgleich kann nach Absprache mit dem Vorgesetzten nur nach Ablauf folgender Fristen ab Antragstellung genommen werden: Einzelne Tage mit einem Vorlauf von einer Woche. Mehrere Tage mit einem Vorlauf von 2 Wochen. Der Vorgesetzte kann die Genehmigung des Freizeitausgleichs nur aus dringenden betrieblichen Gründen versagen. Ein Freizeitausgleich in den Wochen, die Feiertage bzw. Schulferien beinhalten bzw. in denen Nachholtage anfallen, ist nur in Ausnahmefällen möglich. |
|
|
Widerruft der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich innerhalb einer kürzeren Frist als 24 Stunden, entsteht ein Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 15 %, bezogen auf die Stunden des widerrufenen Freizeitausgleichs. Dieser Zeitzuschlag ist auf das Arbeitszeitkonto zu buchen; ein Anspruch auf Auszahlung besteht nicht.“ |