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Grundsätze

Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess

Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Sozialversicherungsrecht
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Reha-Empf – Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess



§ 44 Reha-Empf, Neu- und Weiterentwicklung von Instrumenten

(1)1 Die Rehabilitationsträger sind für die Entwicklung der Instrumente zur Bedarfsermittlung und für deren Einsatz gemäß den Grundsätzen nach diesem Abschnitt verantwortlich. 2 Die Instrumente werden nach den jeweiligen Leistungsgesetzen verwendet, welche über diese Regelungen hinausgehende und speziellere Inhalte und Vorgaben beinhalten können.

(2)1 Bestehende Instrumente werden unter Nutzung der Möglichkeiten des bio-psycho-sozialen Modells, das der ICF zugrunde liegt, sowie gemäß der Grundsätze nach diesem Abschnitt weiterentwickelt. 2 Wo möglich, werden sie trägerübergreifend vereinheitlicht.

(3) Für die Neu- und Weiterentwicklungen vereinbaren die Rehabilitationsträger und Integrationsämter, den erforderlichen verwaltungsinternen und trägerübergreifenden Informationsaustausch und die entsprechende fachliche Diskussion unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Expertise zu organisieren.

(4) Aufbauend auf Forschungsergebnissen zu Instrumenten der Bedarfsermittlung erarbeiten die Rehabilitationsträger und Integrationsämter Übersichten eingesetzter Instrumente, und aktualisieren diese regelmäßig.


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