Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 60 Reha-Empf
§ 60 Reha-Empf, Vorbereitung und Durchführung der Teilhabeplankonferenz, Fristen
(1) 1 Die Organisation der Teilhabeplankonferenz übernimmt der für die Teilhabeplanung verantwortliche Rehabilitationsträger. 2 Sobald feststeht, dass eine Teilhabeplankonferenz durchgeführt werden soll, teilt er dies den nach § 15 SGB IX beteiligten Rehabilitationsträgern sowie den sonstigen nach § 53 zu beteiligenden Stellen und dem Leistungsberechtigten unverzüglich mit. 3 Für den Leistungsberechtigten ist das Verfahren der Teilhabeplankonferenz kostenfrei. 4 Dessen notwendige Kosten trägt der für die Teilhabeplanung verantwortliche Rehabilitationsträger unter den Voraussetzungen des § 65a SGB I.
(2) Ist bereits zum Zeitpunkt der Beteiligung anderer Träger nach § 15 SGB IX absehbar, dass eine Teilhabeplankonferenz durchgeführt werden soll, teilt der leistende Rehabilitationsträger dies den beteiligten Rehabilitationsträgern im Zuge der Beteiligung mit und setzt ihnen eine angemessene Frist für eine Mitteilung der Bedarfsfeststellungen.
(3) 1 Damit eine Teilhabeplankonferenz, die möglicherweise aus mehreren Komponenten bestehen kann, mit Blick auf die Fristen des § 15 Absatz 4 SGB IX schnell und zügig durchgeführt werden kann, sind dafür geeignete Kommunikationsmittel zu nutzen. 2 Diese können z. B. sein:
- - eine Zusammenkunft aller beteiligten Personen,
- - eine Telefonkonferenz,
- - eine Web- oder Video-Konferenz.
(4) Ist ein Träger der Eingliederungshilfe der für die Teilhabeplanung verantwortliche Träger, verbindet er die Teilhabeplankonferenz mit der Gesamtplankonferenz.
(5) Die vor einer Teilhabeplankonferenz einzuholende Einwilligung (§ 66) muss auch die praktische Funktion haben, die aktive Bereitschaft zur Mitwirkung am Gespräch sicherzustellen.
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