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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 73 Reha-Empf
§ 73 Reha-Empf, Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Trägers
(1) 1 Hat ein zweitangegangener leistender Träger Leistungen erbracht, für die ein anderer Träger insgesamt zuständig ist, hat er einen Erstattungsanspruch gegen den eigentlich zuständigen Träger nach § 16 Absatz 1 SGB IX. 2 Der Umfang des Erstattungsanspruchs nach Satz 1 richtet sich nach den für den leistenden Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(2) 1 Gleiches gilt, wenn ein im Wege der "Turboklärung" nach § 14 Absatz 3 SGB IX zum leistenden Rehabilitationsträger gewordener Träger Leistungen zur Teilhabe erbracht hat und sich herausstellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung insgesamt zuständig gewesen wäre. 2 Der infolge der "Turboklärung" leistende Rehabilitationsträger nach § 14 Absatz 3 SGB IX gilt dann bei der Kostenerstattung als zweitangegangener Träger.
(3) Die Erstattungsansprüche nach Absatz 1 und 2 bestehen unabhängig davon, ob sich die Nichtzuständigkeit des leistenden Rehabilitationsträgers vor oder nach Bewilligung der Leistung herausstellt.
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