Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.1. RS 2004/02
Ziff. 1.1. RS 2004/02, Allgemeines
(1) Nach § 203a SGB V erstatten die Agenturen für Arbeit die Meldungen hinsichtlich der nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V krankenversicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld oder von gleichgestellten Leistungen entsprechend der §§ 28a bis 28c SGB IV. Die Meldung zur Krankenversicherung schließt gemäß § 50 Absatz 1 Satz 2 SGB XI die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung mit ein.
(2) Die BA entspricht ihrer Meldepflicht nach § 203a SGB V für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V krankenversicherungspflichtigen bzw. nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Leistungsbezieher durch Übermittlung personenbezogene Einzelmeldungen über Beginn und Ende des Leistungsbezuges im Rahmen der Leistungsgewährung. Die Meldungen gewährleisten ferner die Durchführung der Krankenversicherung während einer Sperrzeit sowie die Anwendung der Krankengeldruhensregelung in § 49 Absatz 1 Nummer 3 und 3a SGB V. Das Meldeverfahren wird grundsätzlich durch elektronische Datenübermittlung abgewickelt.
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