Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.3.1. RS 2004/02
Ziff. 1.3.1. RS 2004/02, Anmeldungen
(1) Anmeldungen sind bei folgenden Tatbeständen erforderlich:
- - Beginn des Leistungsbezugs (auch bei Wechsel der Leistungsartgruppe) mit Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V bzw. § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V,
- - Wechsel der Krankenkassenzuständigkeit während des Leistungsbezuges (eine Anmeldung wird nicht erstellt, wenn der Mitgliederbestand einer Krankenkasse vollständig von einer anderen Krankenkasse übernommen wird),
- - Anmeldung wegen sonstiger Gründe, z. B. Weitergewährung einer Leistung nach Unterbrechung,
- - Beginn der Sperrzeit-Krankenversicherung für Leistungsempfänger nach dem SGB III.
(2) Sofern der Leistungsempfänger erstmalig bei einer Krankenkasse anzumelden ist, kann eine Anmeldung seitens des Leistungsträgers grundsätzlich nur erfolgen, wenn eine Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse vom Leistungsberechtigten vorgelegt wird.
(3) Im Übrigen sind die Grundsätzlichen Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht vom GKV-Spitzenverband [RS 2020/04] in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
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