Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.3.4. RS 2004/02
Ziff. 1.3.4. RS 2004/02, Mitteilung von Sperr- und Ruhenszeiträumen
In den DÜBAK-Meldungen der BA werden für Leistungsempfänger nach dem SGB III auch Sperrzeiten (DBBA, Stellen 202 bis 209) und Ruhenszeiträume (DBBA, Stellen 108 bis 125) mitgeteilt. Jede Sperrzeit oder Ruhenszeit wird von der BA immer mit ihrem Gesamtzeitraum mitgeteilt, wenn sie bei Anmeldungen am Tag vor dem Versicherungsbeginn oder bei Abmeldungen am Tag nach dem Versicherungsende vorliegt. Darüber hinaus ist eine Sperrzeit zu melden, wenn sie innerhalb der Leistungsbewilligung liegt.
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