Haben Versicherte, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, im Zeitraum von weniger als 3 Jahren vor dem 12. 2. 2021 eine allgemeine Gesundheitsuntersuchung in Anspruch genommen, können diese in dem Zeitraum bis zum Entstehen ihres nächsten Anspruchs auf eine allgemeine Gesundheitsuntersuchung ihren jeweils einmaligen Anspruch auf ein Screening auf Hepatitis-B-Virusinfektion und auf ein Screening auf Hepatitis-C-Virusinfektion abweichend von B.III. § 2 unabhängig von der Inanspruchnahme einer allgemeinen Gesundheitsuntersuchung geltend machen.
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