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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.1.1.6.2.1. RS 2018/02
Ziff. A.1.1.6.2.1. RS 2018/02, Allgemeines
(1) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind beitragsrechtlich grundsätzlich als unteilbar anzusehen. Sie verlieren ihren Charakter als Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V nicht deshalb, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. Bezugsberechtigten beruhen (u. a. BSG, Urteile vom 12. 12. 2007 — B 12 KR 6/06 R —, USK 2007-98, und B 12 KR 2/07 R —, USK 2007-81).
(2) Etwas Anderes gilt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen für Leistungen aus Direktversicherungen. Aufgrund von Verfassungsbeschwerden gegen die beiden genannten Urteile des BSG vom 12. 12. 2007 hatte sich das BVerfG mit der Frage zu befassen, ob die Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers geschlossenen Kapitallebensversicherung (Direktversicherung) aus der gesamten Kapitalleistung verfassungskonform ist, wenn deren Prämien teilweise vom Arbeitnehmer selbst (hier: nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses) entrichtet wurden.
(3) In dem Beschluss vom 28. 9. 2010 — 1 BvR 1660/08 —, USK 2010-112, hat das BVerfG zwar grundsätzlich an der typisierenden Zuordnung von Altersvorsorgeleistungen zu Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Beitragsrecht festgehalten, wenn und solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts genutzt wird. Die Grenzen zulässiger Typisierung würden jedoch überschritten, soweit auch Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, der Beitragspflicht als Versorgungsbezug unterworfen werden. In diesem Fall bestehe kein Unterschied mehr zu Leistungen aus privaten Lebensversicherungen von Arbeitnehmern, welche (außerhalb des Anwendungsbereichs des § 240 SGB V) nicht der Beitragspflicht unterliegen. Auf die Einzahlungen des Bezugsberechtigten auf einen von ihm als Versicherungsnehmer fortgeführten Kapitallebensversicherungsvertrag fänden hinsichtlich der von ihm nach der Vertragsübernahme eingezahlten Beiträge die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts keine Anwendung mehr.
(4) Diese Grundsätze der Unterscheidung von betrieblichem und privatem Anteil von Leistungen aus einer Direktversicherung wurden vom BSG mit Urteilen vom 30. 3. 2011 — B 12 KR 16/10 R —, USK 2011-24, und — B 12 KR 24/09 R —, USK 2011-23, bestätigt. Danach ist eine Aufteilung der Gesamtversorgungsleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag in einen betrieblichen Anteil (Versorgungsbezüge nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V) und einen privaten Anteil dann vorzunehmen, wenn der Vertrag ursprünglich als Direktversicherung von einem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für den Arbeitnehmer als Bezugsberechtigten abgeschlossen wurde. Weitere Voraussetzung ist, dass der Vertrag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses von dem (ehemaligen) Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer übernommen und von ihm bis zum Eintritt des Versicherungsfalls fortgeführt wurde. Soweit diese Tatbestände erfüllt sind, ist der Teil der Versorgungsleistung, der auf Beiträgen beruht, die der Bezugsberechtigte als Versicherungsnehmer für die Zeit nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf den Lebensversicherungsvertrag eingezahlt hat, nicht als Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V anzusehen.
(5) In dem Verfahren B 12 KR 24/09 R hat das BSG zudem klargestellt, dass es für die Abgrenzung nicht darauf ankommt, ob zunächst eine Direktversicherung vorlag, die vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer fortgeführt wurde, oder ob zunächst der (ggf. spätere) Arbeitnehmer Versicherungsnehmer ist und dann der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer die Versicherung als Direktversicherung fortführt. Entscheidendes Abgrenzungskriterium sei allein die Eigenschaft als Versicherungsnehmer; daher sei auch unerheblich, wie oft und in welcher Reihenfolge ein Versicherungsnehmerwechsel erfolge.
(6) Von der zuvor genannten bisherigen Rechtsprechung des BSG ist ausschließlich die Direktversicherung erfasst. Mit Urteilen vom 23. 7. 2014 — B 12 KR 25/12 R, B 12 KR 26/12 und B 12 KR 28/12 R —, USK 2014-115, hat das BSG klargestellt, dass Leistungen, die von einer Pensionskasse gewährt werden, beitragsrechtlich stets in vollem Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und damit Versorgungsbezüge darstellen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine regulierte oder eine deregulierte Pensionskasse handelt und ob die Leistungen ganz oder teilweise auf eigenen Beiträgen des Versicherten beruhen. Dieses Ergebnis wird im Übrigen nach Auffassung des BSG auch durch die in der Regel von Anfang an bestehende Eigenschaft des Arbeitnehmers als Versicherungsnehmer nicht berührt.
(7) Die Rechtsprechung des BSG zur Aufteilung der Gesamtversorgungsleistung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil ist jedoch in den Fällen einer Direktzusage oder Unterstützungskasse entsprechend anzuwenden, bei denen der Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 3 BetrAVG bei Insolvenz des Arbeitgebers die Rückdeckungsversicherung als Versicherungsnehmer übernimmt, statt den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) in Anspruch zu nehmen. Der Berechtigte hat dann das Recht, die Versicherung als Versicherungsnehmer mit eigenen Beiträgen fortzusetzen.
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