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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.1.1.6.3. RS 2018/02
Ziff. A.1.1.6.3. RS 2018/02, "Riester-Renten"
(1) Beiträge zugunsten eines nach § 5 AltZertG zertifizierten Altersvorsorgevertrages werden nach § 82 EStG im Rahmen der in § 10a EStG genannten Grenzen als Sonderausgaben und nach §§ 83 ff. EStG durch Zulagen steuerlich gefördert. Derartige steuerlich geförderte Verträge werden als Riester-Verträge und die daraus resultierenden — in der Regel monatlichen — Leistungen als Riester-Renten bezeichnet. Zahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach dem BetrAVG an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung können als Altersvorsorgebeiträge ebenfalls durch Sonderausgabenabzug und Zulagen gefördert werden (vgl. § 82 Absatz 2 EStG), sodass es sich auch in diesen Fällen um eine "Riester-Förderung" handeln kann.
(2) Riester-Renten, die ohne jegliche Beteiligung des Arbeitgebers allein vom Zulageberechtigten — unter Einschluss der staatlichen Zulagen — finanziert worden sind ("privater Riester-Vertrag"), fallen in den Bereich der reinen privaten Altersvorsorge und damit von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des § 229 SGB V.
(3) Nach der mit dem Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17 8. 2017 (BGBl. I S. 3214) am 1. 1. 2018 in Kraft getretenen Ergänzung des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V bleiben "Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 EStG" außer Betracht. Damit wird erreicht, dass Leistungen aus einer Riester-geförderten betrieblichen Altersversorgung ("betriebliche Riester-Renten") genauso wie private Riester-Renten von den Versorgungsbezügen ausgenommen sind.
(4) Nach § 92 Satz 1 EStG hat der Anbieter von Altersvorsorgeverträgen dem Zulageberechtigten jährlich eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster u. a. über den Stand des Altersvorsorgevermögens (im Rahmen der Riester-Förderung) zu erteilen. Die aus diesem Altersvorsorgevermögen resultierende Leistung ist von den Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Nummer 5 SGB V ausgenommen.
(5) Nach der Gesetzesbegründung müssen die Beiträge, die zu Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 EStG führen, (nur) dem Grunde nach förderfähig im Rahmen der Riester-Förderung sein, z. B. weil der Arbeitnehmer nach § 1a Absatz 3 BetrAVG verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Riester-Förderung erfüllt werden. Darauf, ob die Förderung tatsächlich erfolgt ist oder ob im Zeitpunkt der Beitragszahlung eine Förderberechtigung bestand, kommt es nicht an. Der Höchstbetrag des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG für geförderte Beiträge ist hierbei folglich unbeachtlich. D. h.: Altersvorsorgevermögen im vorgenannten Sinne kann also immer nur dann vorliegen, wenn sich die steuerpflichtige Person bewusst für die Riester-Förderung entschieden hat, indem sie einen entsprechend zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat. Dies ist (nur) dann der Fall, wenn sie der Versorgungseinrichtung in der Vergangenheit mitgeteilt hat oder mit Wirkung für die Zukunft mitteilt, dass sie diese Förderung in Anspruch nehmen möchte und die Versorgungseinrichtung daraufhin ihre Pflichten als Anbieter nach § 80 EStG wahrnimmt. Ein Zulagenantrag muss nicht gestellt werden.
(6) Wird das Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG nicht — wie üblich — als Rente oder im Rahmen eines Auszahlungsplans, sondern z. B. als Einmalkapitalbetrag, ausgezahlt, handelt es sich grundsätzlich um eine sog. schädliche Verwendung nach § 93 EStG. Die steuerliche Förderung ist dann — bis auf die in § 93 EStG aufgeführten Ausnahmefälle — zurückzuzahlen. Da es für die beitragsrechtliche Beurteilung jedoch nur auf die grundsätzliche Förderfähigkeit ankommt, sind auch Auszahlungen von nicht mehr gefördertem Altersvorsorgevermögen nach einer schädlichen Verwendung von Versorgungsbezügen ausgenommen. Gleiches gilt für Auszahlungen aus von vornherein zwar förderfähigem, aber tatsächlich ungefördertem Altersvorsorgevermögen.
(7) Bestand für den Vertrag in der Ansparphase teilweise keine Riester-Förderfähigkeit (z. B. vor Einführung der Riester-Förderung durch das Altersvermögensgesetz zum 1. 1. 2002 oder vor der aktiven Entscheidung des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme der Riester-Förderung), kann es in der Auszahlungsphase nicht zu einer vollständigen Beitragsfreistellung der Leistung kommen, da für diese Zeiträume kein Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG vorliegt. Insoweit ist die spätere Altersleistung dann aufzuteilen in einen Teil, der auf Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG beruht (kein Versorgungsbezug), und in einen Teil, der nicht auf Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG beruht (Versorgungsbezug).
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