Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.1.1.11. RS 2018/02
Ziff. A.1.1.11. RS 2018/02, Zeitliche Zuordnung
(1) Nach dem sog. Entstehungsprinzip entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 22 Absatz 1 Satz 1 SGB IV).
(2) Danach sind laufend gezahlte Versorgungsbezüge für die Bestimmung der Beitragsberechnungsfaktoren und damit für die Beitragsberechnung dem Zeitraum — in der Regel dem Monat — zuzuordnen, für den sie gezahlt werden.
(3) Regelmäßig wiederkehrende Versorgungsbezüge, die in größeren Abständen als monatlich gewährt werden (z. B. jährliche Sonderzahlung an ehemalige Beamte), sind in entsprechender Anwendung des § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB IV (Zuflussprinzip) für die Beitragsberechnung dem Monat zuzuordnen, in dem sie gezahlt werden.
(4) Besonderheiten der zeitlichen Zuordnung von nicht regelmäßig wiederkehrender Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V (Kapitalabfindungen und -leistungen) werden im Abschnitt A.1.1.8) behandelt. Ausführungen zur zeitlichen Zuordnung von nachgezahlten Versorgungsbezügen finden sich im Abschnitt A.1.4.4.
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