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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.1.1.3.3. RS 2018/02
Ziff. C.1.1.3.3. RS 2018/02, Viertel-, halb- oder jährliche Auszahlung einer laufenden Rente
(1) Laufende Rentenleistungen werden in beitragsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich dem Monat zugeordnet, für den sie bestimmt sind. Dieser beitragsrechtliche Grundsatz, der für die deutschen Renten den Regelungen der §§ 228 Absatz 2 und 255 Absatz 3 SGB V entnommen werden kann, gilt auch, wenn die für bestimmte Zeiträume zu beanspruchenden ausländischen Renten nicht monatlich, sondern in größeren Abständen entweder im Voraus oder im Nachhinein gezahlt werden.
(2) Soweit die grundsätzlich monatlich zustehende Rente in größeren Abständen im Voraus gezahlt wird, ist die Rente beitragsrechtlich dem jeweiligen Zeitraum zuzuordnen, für den sie bestimmt ist bzw. für den sie vorausgezahlt wird. Fällig werden die Beiträge nach § 23 Absatz 1 Satz 1 SGB IV in Verb. mit § 10 Absatz 1 BVSzGs am 15. des dem jeweiligen Beitragsmonat folgenden Monats bzw. für Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach Satzung der SVLFG am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, für den sie zu zahlen sind.
(3) Bei einer Auszahlung im Nachhinein, handelt es sich — zumindest de facto — um die Nachzahlung einer Rente. Für die beitragsrechtliche Zuordnung greift dann § 228 Absatz 2 SGB V, und zwar sowohl für die Pflichtversicherten als auch über den Verweis in § 240 Absatz 2 Satz 5 SGB V für die freiwillig und nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V Versicherten. Folglich ist die Nachzahlung mit dem jeweiligen Teilbetrag den Monaten zuzuordnen, für die die Rente nachgezahlt wird. Die Fälligkeit der Beiträge — aus der gesamten Nachzahlung — würde bei dieser Fallgestaltung jedoch erst dann eintreten, wenn die Nachzahlung geleistet worden ist. Mit der Abweichung von einer monatlich gleichbleibenden Beitragserhebung wäre für die Krankenkassen wie bei einmaligen Zahlungen ein erheblicher Aufwand verbunden, der angesichts der zu erwartenden relativ geringen Beiträge kaum zu rechtfertigen wäre, nicht zuletzt auch mit Blick auf den im Verwaltungsverfahren zu beachtenden Zweckmäßigkeitsgrundsatz (vgl. § 9 Satz 2 SGB X). Zudem kann es vorkommen, dass eine Auszahlung in der Mitte des Auszahlungszeitraumes erfolgt, die zum Teil eine Vorauszahlung als auch eine Nachzahlung darstellt — mit den unterschiedlichen Konsequenzen für die Beitragserhebung. Im Unterschied zur Nachzahlung einer deutschen Rente ist im vorliegenden Fall die Nachzahlung selbst und deren Höhe von vornherein bekannt. Dies rechtfertigt es, im Fall von zu erwartenden regelmäßigen Nachzahlungen — vergleichbar mit der Verfahrensweise bei zu erwartenden einmaligen Rentenzahlungen — bereits im Vorfeld der Auszahlung die Beiträge monatlich zu erheben. Die Fälligkeit tritt sowohl bei Pflichtversicherten als auch bei den unter § 240 SGB V fallenden Versicherten jeweils am 15. des Folgemonats ein, für Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach der Satzung der SVLFG am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, für den sie zu zahlen sind.
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