Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 87 SGB X Ziff. 2. RS 1983/02
§ 87 SGB X Ziff. 2. RS 1983/02, Fälligkeit der Forderung
Die Verrechnung mit einer Nachzahlung setzt voraus, dass die Forderung fällig ist. Dies hat der ersuchende Leistungsträger rechtlich zu verantworten. Daher hat der um Verrechnung ersuchte Leistungsträger davon auszugehen, dass die geltend gemachte, bei ihm zur Verrechnung angemeldete Forderung fällig ist.
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