Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 87 SGB X Ziff. 5. RS 1983/02
§ 87 SGB X Ziff. 5. RS 1983/02, Nachzahlung
(1) In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Abgrenzung der laufenden Zahlungen von Nachzahlungen. Besonders relevant ist dies im Verhältnis zum Krankengeld. . .
(2) Hierzu wird die Auffassung vertreten, dass es sich dann nicht um eine Nachzahlung handelt, wenn das Krankengeld laufend in Empfang genommen wird . . . In derartigen Fällen handelt es sich nicht um den Anwendungsfall des § 87 SGB X, sondern um eine Verrechnung mit einer laufenden Geldleistung im Sinne der §§ 51, 52 SGB I. § 87 Absatz 1 SGB X ist also lediglich anwendbar bei rückwirkender Feststellung einer Geldleistung dem Grunde und der Höhe nach.
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