Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§§ 102 bis 114 SGB X RS 1983/02
§§ 102 bis 114 SGB X RS 1983/02, Vorbemerkungen
Der 2. Abschnitt des 3. Kapitels des SGB X enthält in §§ 102 bis 114 Vorschriften über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander. Für die Träger der Krankenversicherung sind hierbei folgende Besonderheiten beachtenswert:
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten