Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 103 SGB X Ziff. 1. RS 1983/02
§ 103 SGB X Ziff. 1. RS 1983/02, Ablösung des Forderungsübergangs nach § 183 Absatz 3 und 5 RVO
(1) Für die Träger der Krankenversicherung erscheint besonders wichtig, dass der bisher in § 183 Absatz 3 und 5 RVO vorgesehene Übergang des Rentenanspruchs auf die Krankenkasse durch den eigenständigen Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X ersetzt wird. Gleiches gilt für die nachträgliche Zubilligung von vorgezogenem Übergangsgeld, da wegen dieser Leistung der Krankengeldanspruch für den kongruenten Zeitraum nachträglich entfällt (vgl. auch BSG, Urteil vom 24. 4. 1979 — 3 RK 41/77 — USK 7941).
(2) Die Eigenständigkeit des Erstattungsanspruchs hat u. a. zur Folge, dass in Fällen, in denen der Versicherte einen Rehabilitations- oder Rentenantrag gestellt hat, die Krankenkasse ihren Erstattungsanspruch unabhängig davon eigenständig verfolgen kann, ob die Rente bereits zugebilligt ist oder das Rentenverfahren noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnte. Der Erstattungsanspruch der Krankenkasse besteht in diesen Fällen immer dann, wenn dem Versicherten dem Grunde nach ein Anspruch auf Rente oder Übergangsgeld zusteht. . .
(3) Allerdings hat das BSG mit Urteilen vom 4. 6. 1981 — 3 RK 32/80 und 3 RK 50/80 — (USK 81125 und 81135) zur Anwendung des § 183 Absatz 7 und 8 in Verb. mit Absatz 3 RVO dem Versicherten ein Dispositionsrecht eingeräumt, sofern der Versicherte durch einen späteren Versicherungsfall eine qualitativ wesentliche Rentenverbesserung herbeiführen kann (vgl. hierzu die Hinweise der Spitzenorganisationen der Kranken- und Rentenversicherung). Aus einer Disposition (Antragsrücknahme, Antragsänderung, Bestimmung des Versicherungsfalles), die trotz ermessensfehlerfreier Fristsetzung durch die Krankenkasse vorgenommen wurde, ergeben sich grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Erstattungsanspruch.
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