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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 104 SGB X Ziff. 2. RS 1983/02
§ 104 SGB X Ziff. 2. RS 1983/02, Leistungen aufgrund gesetzlicher Pflicht
Die ausdrücklich normierte Erstattungspflicht des vorrangig zuständigen Leistungsträgers ändert nichts daran, dass der nachrangig zuständige Leistungsträger sorgfältig prüfen muss, ob er überhaupt verpflichtet ist, mit Leistungen einzutreten. Beispielsweise darf der Sozialhilfeträger nicht in dem Bewusstsein der prinzipiell möglichen Realisierung eines Erstattungsanspruches ohne Prüfung eventueller vorrangiger Ansprüche Leistungen erbringen. Wie schon nach bisher geltendem Recht müssen also die Leistungen aufgrund gesetzlicher Pflicht erbracht worden sein. Nach gesetzlicher Pflicht leistet der Sozialhilfeträger jedenfalls dann nicht, wenn er trotz Kenntnis einer Mitgliedschaft die vorherige Einschaltung des zuständigen Krankenversicherungsträgers unterlässt. Die bisher zu §§ 1531 ff. RVO a. F. entwickelten Grundsätze gelten hiermit weiterhin.
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