Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 KHStatV
§ 1 KHStatV, Umfang der Erhebungen, Begriffsbestimmungen
(1) Erhebungen als Bundesstatistik werden durchgeführt über
- 1. die Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, ihre organisatorischen Einheiten, ihre personelle Besetzung und sachliche Ausstattung sowie ihre Leistungen,
- 2. die Kosten der Krankenhäuser sowie die Krankenhauspatienten und die Art ihrer Erkrankungen,
- 3. die Ausbildungsstätten an Krankenhäusern.
(2) Die Erhebungen erstrecken sich nicht auf die in § 3 Nummer 2 und 3 KHG genannten Krankenhäuser.
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. Krankenhäuser
- die Krankenhäuser nach § 2 Nummer 1 KHG einschließlich der in den §§ 3 und 5 KHG genannten Krankenhäuser, soweit sie zu den Krankenhäusern nach § 107 Absatz 1 SGB V gehören,
- 2. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- die Krankenhäuser nach § 2 Nummer 1 KHG einschließlich der in den §§ 3 und 5 KHG genannten Krankenhäuser und Einrichtungen, soweit sie zu den Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 SGB V gehören.
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