Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2.1.f. KVdRMeldeGs
Ziff. 2.2.1.f. KVdRMeldeGs, Beginn, Ende eines Widerspruchsverfahrens oder Rücknahme des Widerspruchs
(1) Mitteilungen zu diesen Anlässen sind an die zuständige Krankenkasse vorzunehmen, wenn Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid oder gegen einen Bewilligungsbescheid, mit dem eine befristete Rente gewährt wurde, eingelegt worden ist. Die Mitgliedschaft in der KVdR endet erst, wenn der ablehnende Bescheid bindend geworden ist. Die Meldung ist auch dann zu erstatten, wenn der Versicherte nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer vorher bewilligten bzw. beantragten Rente krankenversichert ist.
(2) Zu melden sind
- - bei Beginn des Widerspruchsverfahrens das Eingangsdatum des Widerspruchs,
- - bei Zurückweisung das Datum des Widerspruchsbescheides (ohne die Bindungswirkung abzuwarten) und
- - bei Rücknahme das Eingangsdatum der Rücknahmeerklärung.
(3) Kommt es aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Abhilfe des Widerspruchs zur erstmaligen Rentengewährung, ist die zuständige Krankenkasse (im Fall des zwischenzeitlichen Wechsels der Krankenkasse jede Krankenkasse) bei Bescheiderteilung darüber zu unterrichten.
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