Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.2.1.n. KVdRMeldeGs
Ziff. 2.2.1.n. KVdRMeldeGs, Änderung der Rentenhöhe in Fällen des Zuschusses zur Krankenversicherung
In Zuschussfällen für Zeiten ab 1. 4. 2004 ist der neue Betrag der monatlichen Rentenhöhe nur dann der Krankenkasse zu melden, wenn ein entsprechendes maschinelles Amtshilfeersuchen der Krankenkasse nach Abschnitt 3.1 unter Angabe des jeweiligen Anforderungsgrundes beim Rentenversicherungsträger vorliegt.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten