Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.3.7. KVdRMeldeGs
Ziff. 3.3.7. KVdRMeldeGs, Besonderheiten
Hinsichtlich des Pflegeversicherungsverhältnisses können sich trotz bestehender Versicherungspflicht besondere Meldetatbestände ergeben, die eine Änderung der Kennzeichnung des Rentenzahlfalles erforderlich machen. Hierbei handelt es sich insbesondere um den Eintritt oder Wegfall des Anspruchs auf Beihilfe/Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Regelungen (§ 28 Absatz 2 SGB XI) oder um den Eintritt oder das Ende der beitragsfreien Mitgliedschaft (§ 56 Absatz 4 SGB XI).
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten