Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 BKV
§ 5 BKV, Gebühren
(1) 1 Erstellen die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ein Zusammenhangsgutachten nach § 4 Absatz 4, erhalten sie von den Unfallversicherungsträgern jeweils eine Gebühr in Höhe von 200 EUR. 2 Mit dieser Gebühr sind alle Personal- und Sachkosten, die bei der Erstellung des Gutachtens entstehen, einschließlich der Kosten für die ärztliche Untersuchung von Versicherten durch die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen abgegolten.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983) und V vom 5. 9. 2002 (BGBl. I S. 3541).
(2) Ein Gutachten im Sinne des Absatzes 1 setzt voraus, dass der Gutachter unter Würdigung
- 1. der Arbeitsanamnese des Versicherten und der festgestellten Einwirkungen am Arbeitsplatz,
- 2. der Beschwerden, der vorliegenden Befunde und der Diagnose
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