Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. I.6.1. MobRehaEmpf
Ziff. I.6.1. MobRehaEmpf, Arzt/Ärztin
(1) Die medizinische Rehabilitation muss unter Leitung und Verantwortung eines Arztes mit Gebietsbezeichnung der für die mobile Rehabilitation maßgeblichen Indikation stehen, der über mindestens 2-jährige vollzeitige rehabilitative und sozialmedizinische Erfahrungen verfügt.
(2) Ergänzend zu den oben genannten fachlichen Qualifikationen verfügt der leitende Arzt außerdem über folgende Voraussetzungen
- - Zusatz-Weiterbildung Rehabilitationswesen oder
- - Zusatz-Weiterbildung Sozialmedizin oder
- - Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin.
(3) Der Vertreter der ärztlichen Leitung verfügt über eine entsprechende Qualifikation. Sind im Ausnahmefall diese formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, beurteilen die Leistungsträger die für die Einrichtung notwendigen fachgebietsspezifischen und rehabilitativen Kompetenzen anhand der nachgewiesenen Weiterbildungszeiten und -inhalte.
(4) Der leitende Arzt oder sein benannter ständiger Vertreter müssen während der Rehabilitationszeiten für die Einrichtung im Einsatz und somit unmittelbar verfügbar sein.
(5) Die reguläre haus- und fachärztliche Versorgung der Patienten wird durch die Vertragsärzte sichergestellt.
(6) Der leitende Arzt ist für die Umsetzung und kontinuierliche Überwachung des Rehabilitationskonzepts auf Basis des biopsychosozialen Modells der WHO bezogen auf den einzelnen Rehabilitanden verantwortlich. Dabei ist insbesondere den Kontextfaktoren, d. h. den Gegebenheiten des gewohnten oder ständigen räumlichen und sozialen Wohnumfeldes, den darauf bezogenen Rehabilitationszielen sowie der langfristigen Rehabilitationsprognose und den nach der Rehabilitation ggf. weiterführenden Maßnahmen Rechnung zu tragen.
(7) Zu den ärztlichen Aufgaben gehören:
- - umfassende individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung im Rahmen von Eingangs-, Zwischen- und Abschlussuntersuchungen (im gewohnten oder ständigen Wohnumfeld des Patienten — nur aus wichtigem Grund kann hiervon abgewichen werden)
- - Durchführung von zusätzlichen Hausbesuchen beim Rehabilitanden bei Bedarf (z. B. bei längerer Behandlungsdauer als sechs Wochen, die Rehabilitation betreffenden Komplikationen, vor Verlängerungsanträgen)
- - Durchführung bzw. Veranlassung und Auswertung der Rehabilitationsdiagnostik mit der Maßgabe eine Fehlallokation zu vermeiden und ggf. in Absprache mit dem Rehabilitationsträger rückgängig zu machen
- - Erstellung und Anpassung des Rehabilitationsplans gemeinsam mit dem Rehabilitationsteam
- - Abstimmung des Rehabilitationsziels sowie des Rehabilitationsplans mit dem Rehabilitanden, dem Rehabilitationsteam und ggf. mit den An- und Zugehörigen
- - Durchführung aller für die mobile Rehabilitation erforderlichen ärztlich therapeutischen Maßnahmen. Der Arzt ist zur Kooperation mit den Vertragsärzten verpflichtet. Deren Aufgaben bleiben unberührt. Sofern für die Durchführung einer mobilen Rehabilitationsmaßnahme Absprachen und Koordinationstätigkeiten mit anderen Behandlern notwendig sind, obliegen diese dem Arzt.
- - Versorgung mit Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln soweit sie für die Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme erforderlich ist. Im Übrigen verbleibt der Versicherte in der vertragsärztlichen Versorgung.
- - Beratung der behandelnden Haus- und Fachärzte
- - Koordination, Anpassung und Verlaufskontrolle der Therapiemaßnahmen
- - Leitung des Rehabilitationsteams und der Teambesprechungen (mind. 1 x pro Woche)
- - Sicherstellung des täglichen Kommunikationsflusses mit dem und im Rehabilitationsteam
- - Information und Beratung des Rehabilitanden unter Einbeziehung der An- und Zugehörigen
- - Erstellung von Verlängerungsanträgen
- - Erstellung des ärztlichen Entlassungsberichts mit sozialmedizinischer Beurteilung
- - Empfehlungen für die Weiterbehandlung unter Einbeziehung der Befundberichte der nichtärztlichen Therapeuten des Rehabilitationsteams
- - Kooperation mit vor- und nachbehandelnden Ärzten, Konsiliarärzten und Konsiliardiensten und den an der Nachsorge beteiligten Diensten sowie Selbsthilfegruppen
- - Sicherstellung der rehabilitativen Kompetenz im Rehabilitationsteam
- - Qualitätssicherung
(8) Für eine mobile Rehabilitation kommen die nachfolgend genannten Berufsgruppen in Betracht. Für alle Berufsgruppen außer I.6.7 und I.6.11 gilt, dass in Abhängigkeit von der Indikation spezifische Zusatzqualifikationen oder Weiterbildungen gefordert werden. Die Zusammensetzung des Reha-Teams ist von der Indikation der mobilen Rehabilitation abhängig.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten