Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. II.1.14. MobRehaEmpf
Ziff. II.1.14. MobRehaEmpf, Kooperation
Es gelten die in Kapitel I.14 des Allgemeinen Teils aufgeführten Vorgaben für die Kooperation mit anderen an der Versorgung der Rehabilitanden Beteiligten.
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