Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 VKVV
§ 3 VKVV, Berichtigung der Versicherungsnummer
(1) 1 Eine Versicherungsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. 2 Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer nach § 33a SGB I zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, werden gesperrt. 3 Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer.
(2) 1 Sind an eine Person mehrere Versicherungsnummern vergeben worden, sind alle bis auf eine zu sperren. 2 Für gesperrte Versicherungsnummern ist eine Verbindung zu dem aktuell gültigen Versicherungskonto herzustellen; eine Datenübermittlung im Sinne von § 6 ist sicherzustellen.
(3) 1 Wird eine Versicherungsnummer für mehrere Versicherte benutzt, darf diese nicht mehr verwendet werden. 2 Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer. 3 Die gespeicherten Daten werden durch die Rentenversicherungsträger dem richtigen Versicherungskonto zugeordnet.
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