Category Image
Grundsätze

SGBV§62Gs – Verfahrensgrundsätze zu § 62 SGB V

Verfahrensgrundsätze zur Vorschrift über die Erstattung bzw. Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen gemäß § 62 Absatz 1, 2 und 3 SGB V (Verfahrensgrundsätze zu § 62 SGB V) [SGBV§62Gs]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGBV§62Gs – Verfahrensgrundsätze zu § 62 SGB V



Ziff. 5.1. SGBV§62Gs, Höhe der Belastungsgrenze

(1) Die Belastungsgrenze beträgt 2 v. H. der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Vor der Ermittlung der Belastungsgrenze werden von den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen Freibeträge abgezogen (vgl. Ziff. 5.2.). Sind berücksichtigungsfähige Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt — ggf. nach Abzug der Familienabschläge nach § 62 Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB V — nicht vorhanden, beträgt die Belastungsgrenze 0 EUR.

(2) Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach Maßgabe des Ziff. 5.3.1. beträgt die Belastungsgrenze 1 v. H. der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die Absenkung der Belastungsgrenze auf 1 v. H. gilt für den gesamten Familienverbund, wenn mindestens eine Person des Verbundes die Voraussetzungen nach Ziff. 5.3.1. erfüllt.

(3) Die Absenkung der Belastungsgrenze auf 1 v. H. ist ab dem 1. 1. des Kalenderjahres, in dem die Behandlung der chronischen Erkrankung ein Jahr andauert, vorzunehmen.

(4) Verstirbt der "chronisch Kranke", gilt für die übrigen berücksichtigungsfähigen Angehörigen in diesem Kalenderjahr unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Ziff. 5.3.1. im Todesjahr noch die Belastungsgrenze von 1 v. H.

Beispiel 25:

Versicherter Krankenkasse A verstirbt am 1. 2. des Jahres, für das laufende Kalenderjahr galt eine Belastungsgrenze von 1 v. H. Der hinterbliebene Ehegatte und ein Kind (16 Jahre alt) beziehen Witwen- bzw. Waisenrente. Antragsstellung am 15. 1. des Folgejahres.

Lösung:

Das Ehepaar ist gemeinsam mit seinen Bruttoeinnahmen und Zuzahlungen dieses Kalenderjahres zu beurteilen (Freibetrag für ersten Angehörigen (15 v. H.) und Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG). Die Belastungsgrenze beträgt in diesem Kalenderjahr 1 v. H.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.