Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 79 VO (EG) 883/2004
Artikel 79 VO (EG) 883/2004, Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit
Im Zusammenhang mit dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung kann die Europäische Kommission folgende Tätigkeiten ganz oder teilweise finanzieren:
- a) Tätigkeiten, die der Verbesserung des Informationsaustauschs — insbesondere des elektronischen Datenaustauschs — zwischen Behörden und Trägern der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten dienen,
- b) jede andere Tätigkeit, die dazu dient, den Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, und ihren Vertretern auf dem dazu am besten geeigneten Wege Informationen über die sich aus dieser Verordnung ergebenden Rechte und Pflichten zu vermitteln.
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