Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 KSVPsych-RL
§ 9 KSVPsych-RL, Gesamtbehandlungsplan
(1) 1 Auf Basis der differenzialdiagnostischen Abklärung wird in Abstimmung mit der Patientin oder dem Patienten ein patientenindividueller, auf die jeweilige Krankheitssituation spezifisch ausgerichteter Gesamtbehandlungsplan durch die Bezugsärztin oder den Bezugsarzt oder die Bezugspsychotherapeutin oder den Bezugspsychotherapeuten erstellt. 2 Bei der Erstellung des Gesamtbehandlungsplanes sind die an der Versorgung der jeweiligen Patientin oder des jeweiligen Patienten nach dieser Richtlinie beteiligten Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer insbesondere nach § 3 Absatz 1 sowie bei Bedarf relevante Bezugspersonen einzubeziehen. 3 Der Gesamtbehandlungsplan enthält die Therapieziele sowie insbesondere Angaben zum Bedarf an ärztlichen, pharmakologischen und psychotherapeutischen Maßnahmen sowie den Bedarf an Heilmitteln, Soziotherapie und psychiatrischer häuslicher Krankenpflege. 4 Der Gesamtbehandlungsplan beinhaltet auch Angaben zur Erforderlichkeit von Maßnahmen zur differenzialdiagnostischen somatischen Abklärung und zur Behandlungsnotwendigkeit von somatischen Komorbiditäten durch Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer außerhalb der Versorgung nach dieser Richtlinie. 5 Bestandteil des Gesamtbehandlungsplans ist in Abstimmung mit dem Patienten oder der Patientin auch die namentliche Benennung der Person, die die Koordination nach § 10 durchführt.
(2) 1 Der Gesamtbehandlungsplan beinhaltet auch einen Kriseninterventionsplan. 2 Hierfür wird mit der Patientin oder dem Patienten und ihren oder seinen relevanten Bezugspersonen besprochen, wie Krisen vermieden werden können, wie mit Krisen umzugehen ist und welche Hilfen sie oder er im Krisenfall erhalten kann.
(3) 1 Der Gesamtbehandlungsplan ist während des gesamten Zeitraums der Versorgung nach dieser Richtlinie für alle daran beteiligten Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer verbindlich. 2 Ist eine Veränderung des Gesamtbehandlungsplans aus Sicht an der Versorgung nach dieser Richtlinie beteiligter Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer notwendig, haben sie den Änderungsbedarf der Bezugsärztin oder dem Bezugsarzt oder der Bezugspsychotherapeutin oder dem Bezugspsychotherapeuten mitzuteilen. 3 Diese oder dieser entscheidet über die Anpassung des Gesamtbehandlungsplans; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Bei Anpassung des Gesamtbehandlungsplans ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Vorgaben in § 8 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 3 Änderungen eingetreten sind.
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