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Richtlinien

Chr-RL – Chroniker-Richtlinie

Richtlinie zur Umsetzung der Regelungen in § 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ("Chroniker-Richtlinie") [Chr-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Chr-RL – Chroniker-Richtlinie



§ 4 Chr-RL, Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen

§ 4 neugefasst durch Beschluss vom 19. 7. 2007 (BAnz. Nr. 198, S. 7 821).

(1)1 Untersuchungen gelten gemäß § 62 Absatz 1 Satz 3 SGB V als regelmäßig in Anspruch genommen, wenn die nach dem 1. 4. 1987 geborenen weiblichen und nach dem 1. 4. 1962 geborenen männlichen Versicherten in einem Präventionspass jeweils eine auf die nachfolgenden Früherkennungsuntersuchungen bezogene und auf Merkblätter des Gemeinsamen Bundesausschusses gestützte Beratung über Chancen und Risiken der jeweiligen Untersuchungen nachweisen. 2 Die Beratung ist von einem Arzt zu erbringen, der berechtigt ist, die entsprechende Untersuchung durchzuführen. 3 Die Beratung ist zeitnah nach Erreichen des Anspruchsalters, längstens jedoch in einem Zeitraum von 2 Jahren nach Beginn der jeweiligen Anspruchsberechtigung wahrzunehmen, soweit in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu § 25 Absatz 1 oder 2 SGB V nichts Abweichendes geregelt ist.

(2)1 Die Regelung nach Absatz 1 umfasst zunächst die Untersuchungen zur Früherkennung

  • 1.des Brustkrebses (Mammographie-Screening),
  • 2.des Darmkrebses (Schnelltest auf occultes Blut oder Früherkennungskoloskopie) und
  • 3.des Zervix-Karzinoms
entsprechend der Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen und kann durch Beschlussfassungen des Gemeinsamen Bundesausschusses um weitere Vorsorgeuntersuchungen ergänzt werden. 2 Im Übrigen muss für die sonstigen Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen nach § 25 SGB V zur Bestimmung der Belastungsgrenze nach § 62 Absatz 1 Satz 3 SGB V weder eine Untersuchung noch eine Beratung durchgeführt werden.

(3) Ausgenommen von der Pflicht zur Beratung gemäß § 62 Absatz 1 Satz 5 SGB V sind Versicherte mit schweren psychischen Erkrankungen nach Nummer 9 der Soziotherapie-Richtlinien oder geistig wesentlicher Behinderung im Sinne von § 2 EinglHV, sowie Versicherte, die bereits an der zu untersuchenden Erkrankung leiden.

Absatz 3 neugefasst durch Beschluss vom 19. 6. 2008 (BAnz. Nr. 124, S. 3 017).

(4) Die Auswirkungen dieser Beratung werden am Beispiel der Früherkennung des Zervixkarzinoms wissenschaftlich evaluiert.


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