Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 16 ArbPlSchG
§ 16 ArbPlSchG, Sonstige Geltung des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind.
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des sich an den Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes (§ 6b WPflG) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden sind.
(3) 1 Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes in besonderer Auslandsverwendung (§ 6a WPflG) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. 2 § 10 findet keine Anwendung.
(4) 1 Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Arbeits- und Dienstverhältnisse von Personen, die zu Dienstleistungen nach dem 4. Abschnitt des SG herangezogen werden, mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. 2 § 10 ist nur bei Übungen (§ 61 SG) und Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b SG) anzuwenden.
(5) 1 Dieses Gesetz gilt auch im Falle der Hilfeleistung im Innern (§ 6c WPflG) und der Hilfeleistung im Ausland (§ 6d WPflG) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) 1 § 1 Absatz 1, 3 und 4 und die §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes gelten auch für in Deutschland beschäftigte Ausländer, wenn diese in ihrem Heimatstaat zur Erfüllung ihrer dort bestehenden Wehrpflicht zum Wehrdienst herangezogen werden. 2 Dies gilt nur für Ausländer, die Staatsangehörige der Vertragsparteien der Europäischen Sozialcharta vom 18. 10. 1961 (BGBl. 1964 II S. 1262) sind und die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben.
(7) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b SG mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden sind.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten