Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 16a ArbPlSchG
§ 16a ArbPlSchG, Wehrdienst als Soldat auf Zeit
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit
- 1. für die zunächst auf 6 Monate festgesetzte Dienstzeit,
- 2. für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als 2 Jahre festgesetzte Dienstzeit
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind § 125 Absatz 1 Satz 1 BRRG oder § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BBG und § 22 Absatz 2 Satz 1 BeamtStG nicht anzuwenden.
(3) (weggefallen)
(4) 1 Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als 2 Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zuständige Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu benachrichtigen. 2 Das Gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle einer Verlängerung der Dienstzeit nach Absatz 1 aus zwingenden Gründen der Verteidigung (§ 54 Absatz 3 SG).
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten