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EhfG – Entwicklungshelfer-Gesetz

Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
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EhfG – Entwicklungshelfer-Gesetz



§ 18 EhfG, Zeugnis

1 Bei Beendigung des Entwicklungsdienstes kann der Entwicklungshelfer von dem Träger ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des Entwicklungsdienstes und der Vorbereitung fordern. 2 Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken.


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