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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.3.9. RS 1994/01
Ziff. A.II.3.9. RS 1994/01, Wahlrecht bei Anspruchsberechtigung beider Ehegatten [oder Lebenspartner]
In den Fällen, in denen beide Ehegatten [oder Lebenspartner] zu einer der unter A.II.3.2 bis A.II.3.6 genannten Personengruppen gehören, wird nur ein Ehegatte [oder Lebenspartner] — entsprechend ihrer Wahl — der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung unterstellt (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 37), vorausgesetzt, dass für den anderen Ehegatten [oder Lebenspartner] eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI besteht.
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