Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.III.2.1. RS 1994/01
Ziff. A.III.2.1. RS 1994/01, Allgemeines
Nach § 22 Absatz 1 SGB XI können sich die freiwillig krankenversicherten Mitglieder, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Hierfür ist der Nachweis eines gleichwertigen Versicherungsschutzes bei einem privaten Versicherungsunternehmen zwingende Voraussetzung.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten