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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.III.2.3. RS 1994/01, Zuständige Pflegekasse

Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Zuständig ist die Pflegekasse, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der die freiwillige Mitgliedschaft besteht.


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